Das Landgestüt Zweibrücken ist als EU-Besamungsstation anerkannt.
Die Stutenbesitzer, die unsere Leistungen in Anspruch nehmen, erkennen die folgenden Bedingungen ebenso als verbindlich an, wie die Deck- u. Besamungsbedingungen des Pferdezuchtverbandes Rheinland-Pfalz Saar.
Unsere Hengste stehen mit Frisch- und/oder TG-Sperma zur Verfügung. Falls ein Hengst aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit…) nicht zur Verfügung steht, kann, wenn möglich, TG-Sperma eingesetzt oder auf Wunsch des Kunden ein anderer Hengst unseres Gestüts genutzt werden. Das Landgestüt behält sich das Recht vor, Hengste früher oder später in oder aus dem Deckeinsatz zu nehmen. Die Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison bei uns (nicht beim Tierarzt!) einzureichen. Samenbestellungen werden täglich von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr entgegengenommen. Für den Versand am gleichen Tag werden Samenbestellungen nur telefonisch oder per E-Mail/ Fax bis 9.00 Uhr angenommen (Sonntag auf Montag ist kein Versand möglich).
Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten (direkt zum Samenbestellschein):
– Name und Anschrift des Stutenbesitzers/Bestellers einschl. Tel./Fax-Nr.
– vollständige Versandanschrift
– Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebens-Nr., Alter)
– Zuchtverband, bei dem die Besamung gemeldet werden soll
– gewünschter Hengst (Name und Lebensnummer) – Name und Anschrift des Samenverwenders (Tierarzt/Besamungsbeauftrager/EBB Pferd)
§ 1 KOSTEN
Das Deckgeld wird in zwei Raten (Grund- und Trächtigkeitsgebühr) erhoben. Anlässlich der ersten Besamung/Samenbestellung ist die Grundgebühr fällig, die Trächtigkeitsgebühr ist bis zum 01.Oktober zu entrichten. Eine Nichtträchtigkeit ist bis zum 15. September durch eine tierärztliche Bescheinigung zu bestätigen. Verspätete Eingänge gehen zu Lasten des Züchters und führen automatisch zur Erhebung der Trächtigkeitsgebühr.
Decktaxen werden für den Auslandsversand immer komplett (Grundgebühr + Trächtigkeitsgebühr) per Vorkasse in Rechnung gestellt.
Die Decktaxen und Pensionsgelder sind Endpreise incl. Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Samenversand gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Container müssen ausreichend frankiert zurückgesandt werden, andernfalls werden diese in Rechnung gestellt.
Deckgeldnachlässe werden auf die Trächtigkeitsgebühr angerechnet. Die Landgestüt Zweibrücken GmbH gewährt verschiedene Preisnachlässe für die Saison. Jedoch wird pro Stute nur ein – und zwar jeweils der höchste -Preisnachlass gewährt. Dieser Nachlass ist auch nur dann möglich, wenn der Stutenbesitzer die entsprechenden Nachweise vor der ersten Besamung/Bedeckung vorgelegt hat.
Für Staatsprämienstuten wird ein Preisnachlass von 80 €/ Stute auf die Trächtigkeitsgebühr gewährt. Die Staatsprämie ist durch Kopie der Urkunde nachzuweisen.
Für Reitpferdestuten mit Erfolgen im Turniersport in den Klassen M uns S wird bei mindestens drei Platzierungen an erster bis dritter Stelle ein Preisnachlass in Höhe von 80,-€ auf die Trächtigkeitsgebühr gewährt. Die Erfolge sind schriftlich nachzuweisen.
Werden Stuten nach dem 30. Juni erstmals besamt und nicht tragend, wird die Grundgebühr für das folgende Jahr angerechnet. Züchter, die mehrere Stuten durch Hengste der Landgestüt Zweibrücken GmbH bedecken lassen, erhalten ab der zweiten Stute einen Preisnachlass auf die Trächtigkeitsgebühr in Höhe von 50,-€ /Stute.
(3) sonstige Kosten
Für die Besamung von Stuten mit Zukaufsperma/Fremdsamen wird vom Stutenbesitzer eine Kostenpauschale in Höhe von 130,- € mit der Spermabestellung fällig.
Für die Besamung von Stuten mit Tiefgefrierzukaufsperma wird vom Stutenbesitzer eine Kostenpauschale in Höhe von 170,-€ fällig.
Die Unterstellkosten in Boxen für Stuten im Landgestüt betragen 20,-€/Tag. Für Stuten mit Fohlen 22,-€/Tag. Für Späneboxen berechnen wir zusätzlich 2,-€/Tag.
TG Lagerung: Grundgebühr für die Lagerung von TGS (Tiefgefriersamen)/Jahr 100.- € + TG: Lagergebühr Gebühr pro TG-Besamungsportion/Jahr 2.- €
§ 2 SAISON
Die Saison geht in der Regel von 01.03. bis 31.07. des Zuchtjahres (2024 nur bis zum 26.07.2024).
§ 3 ZUCHTHYGIENE UND GESUNDHEIT
Alle Stuten die älter als 3 Jahre sind benötigen eine Tupferprobe. Die Stuten sollen klinisch gesund sein und ein wirksamen Impfschutz gegen Influenza und Tetanus aufweisen.
§ 4 HAFTUNG
Bei Zuführung der Stuten zu den Hengsten, bei Verbringung der Stuten in den Deckstellen-/Besamungsbereich bzw. Unterstellung der Stuten im Stall sowie Aufenthalt auf dem Paddock haftet die Landgestüt Zweibrücken GmbH nicht für leicht fahrlässige, den Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch die Beschäler oder anderwärtig zugeführte Beschädigung oder Verletzung, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht auf §833 BGB und jede Haftung der Gestütsverwaltung für leicht fahrlässiges Verhalten des Deckstellenhalters, der Gestütsbediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass des Deckaktes/Besamungsvorganges bzw. Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden, (§278,831 usw. BGB) ausgeschlossen. Erfüllungsort: Zweibrücken, Gerichtsstand: Zweibrücken.20